Satzung
Die Rechte und Pflichten unserer Mitglieder sind in einer Satzung und Statuten geregelt.
Lassen Sie sich vor und während der Mitgliedschaft beides in der gültigen Fassung von einem Vorstand geben.
Hier folgend die aktuellen Statuten unformatiert und die Satzung als Scan.
Statuten
Am 29.02.2020 von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
§ 1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
§ 2 Mitgliedschaft:
Als aktive und fördernde Mitglieder können natürliche Personen in den Verein aufgenommen werden. Aktive Mitglieder sind Sänger/innen und/oder Funktionsträger.
§ 3 Der jährliche Beitrag wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
§ 4 Vorstandschaft, Beirat, Vereinsrat:
4.1 Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Vorstand
2. Vorstand
Schriftführer
Kassier.
Sie hat den Verein nach außen zu vertreten.
4.2 Der Beirat als beratendes Organ der Vorstandschaft besteht aus fünf Mit¬gliedern.
4.3 Beide Organe bilden den Vereinsrat, der die inneren Vereinsangelegenheiten
besorgt und über das Vereinseigentum wacht.
Die Sitzungen des Vereinsrats beruft der 1. oder 2. Vorstand ein.
Zu Tagesordnungspunkten, die die musikalischen Aktivitäten oder Planungen betreffen, ist der/die Chorleiter/in abstimmungsberechtigt einzuladen.
Ebenso ist zu Tagesordnungspunkten, die die Bewirtschaftung betreffen, der/die Wirtschafter/in abstimmungsberechtigt einzuladen.
§ 5 Vereinsrat, Notenwart, Wirtschafter und Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt.
Um den Fortbestand der Vereinsführung zu sichern, werden
1. Vorstand mit Schriftführer und
2. Vorstand mit Kassier sowie
zwei oder drei der fünf Beiräte im jährlichen Wechsel gewählt.
§ 6 Wenn in der Satzung nicht anders geregelt entscheidet bei Beschlussfassungen die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 7 Beschlüsse sind von der Vorstandschaft zu vollziehen und die Mitglieder haben den Be-schlüssen Folge zu leisten.
§ 8 Alle Organmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
§ 9 Die regelmäßige Teilnahme an den Chorproben ist erwünscht.
§ 10 Ehrungen:
Zurzeit ehren die Verbände wie folgt.
• Chorverband Ludwig Uhland (CLU) für 30 Jahre aktives Singen
• Schwäbischer Chorverband (SCV) für 40 Jahre aktives Singen
• Deutscher Chorverband (DCV) für 50, 60 und 70 Jahre aktives Singen.
10.1 Der Liederkranz ehrt für 10, 20, 30, 40, 50, 60 und 70 Jahre aktive Mitgliedschaft.
10.2 Für 40jährige aktive Mitgliedschaft erfolgt die Ernennung zum Ehrenmitglied.
10.3 Kann ein Mitglied nach einer mehr als 30-jährigen aktiven Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aktiv mitwirken, so kann er/sie vom Vereinsrat dennoch zum Ehrenmitglied ernannt werden.
10.4 Fördernde Mitglieder werden für 25-, 40-, 50-, 60- und 70-jährige Vereinszugehörigkeit vom Liederkranz geehrt, sie werden bei 50-jähriger Mitgliedschaft zu Ehren-mitgliedern ernannt.
10.5 Ehrenmitglieder haben zu allen Vereinsveranstaltungen freien Eintritt.
§ 11 Verpflichtungen:
11.1 Grabgesang:
Der Verein verpflichtet sich nach seinen Möglichkeiten, bei seinen aktiven Mitgliedern, deren Ehegatten sowie den Eltern den Grabgesang zu übernehmen.
Bei fördernden Mitgliedern nur beim Mitglied selbst.
11.2 Traugesang:
Der Verein verpflichtet sich nach seinen Möglichkeiten bei seinen Mitgliedern in der Kirche den Gesang zu übernehmen.
11.3 Bei aktiven Sänger/innen kann der Trau- oder Grabgesang unter Mitnahme der Fahne stattfinden.
11.4 Ein Ehrenmitglied wird dem aktiven Mitglied gleichgestellt.
11.5 Wird sonst ein Trau- oder Grabgesang gewünscht, erhebt der Verein einen Betrag von 200 EURO.
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